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Stromnetz – 3.2 Vorläufige Netzentgelte

Veröffentlichungspflicht nach § 20 Abs. 1 EnWG:

Das in 2011 novellierte EnWG sieht in § 20 Abs. 1 vor, dass die neuen bzw. voraussichtlichen Netzentgelte für das Folgejahr bis zum 15. Oktober eines Jahres zu veröffentlichen sind. Dieser Verpflichtung kommen wir hinsichtlich der Netzentgelte für das Jahr 2024 hiermit nach.

Wir weisen darauf hin, dass aufgrund der derzeit noch nicht vollständig vorliegenden Kalkulationsgrundlage von einer Veröffentlichung endgültiger Netzentgelte für das Jahr 2024 nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG abgesehen werden musste. Stattdessen erfolgt zum 15.10.2023 eine Veröffentlichung unserer vorläufigen Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG. Die verbindlichen Netzentgelte für das Jahr 2024 können von den nachstehenden vorläufigen Netzentgelten abweichen. Hintergrund für die derzeit bestehenden Unsicherheiten bei der Ermittlung der (vorläufigen) Netzentgelte sind die zahlreichen, noch ausstehenden behördlichen Entscheidungen zur Bestimmung der Erlösobergrenze.

vorläufige Preisblätter gültig ab 01.01.2024 für
– Netzzugang Strom für Kunden mit 1/4-h-Leistungsmessung
– Netzzugang Strom für Kunden ohne Leistungsmessung
– Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung